AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: März 2026

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsverhältnisse zwischen der Scheidweg-Garage AG (nachfolgend „Garagenbetrieb“) und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend „Kunde“) für sämtliche angebotenen Leistungen, insbesondere:

  • Reparatur- und Servicearbeiten
  • Diagnosearbeiten und Kurzprüfungen
  • Carrosserie- und Lackierarbeiten
  • Verkauf von Neu- und Occasionsfahrzeugen
  • Verkauf und Einbau von Ersatzteilen und Zubehör
  • Reifen- und Räderservice sowie Reifeneinlagerung
  • Ersatz- und Mietfahrzeuge
  • Probefahrten
  • Pannendienst, Bergen, Abschleppen und Transportleistungen
  • Leistungen des Tankstellen- und Shopbetriebs

1.2 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie vom Garagenbetrieb ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

1.3 Sollten für einzelne Leistungen ergänzende schriftliche Vereinbarungen, Werkstattaufträge, Kaufverträge, Mietverträge oder Versicherungsformulare bestehen, gehen diese den vorliegenden AGB im Widerspruchsfall vor.

2. Einbezug der AGB

2.1 Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB ist im Betrieb einsehbar und auf der Website des Garagenbetriebs veröffentlicht.

2.2 Mit Auftragserteilung, Fahrzeugabgabe, Unterzeichnung eines Werkstattauftrags, Kaufvertrags, Mietvertrags oder durch Inanspruchnahme von Leistungen des Garagenbetriebs anerkennt der Kunde die Geltung dieser AGB.

2.3 Bei Fahrzeugabgabe ausserhalb der Öffnungszeiten, insbesondere über Schlüsselsafe oder Schlüsseleinwurf, gelten diese AGB ebenfalls als akzeptiert, sofern am Schlüsseleinwurf oder auf dem Annahmeformular auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.

3. Vertragsabschluss / Auftragserteilung

3.1 Der Kunde hat die gewünschten Leistungen und bekannte Mängel möglichst präzise zu bezeichnen.

3.2 Der Garagenbetrieb erfasst die vereinbarten Leistungen, soweit möglich, in einem Werkstattauftrag, Auftragsschein oder einer vergleichbaren Auftragsbestätigung.

3.3 Der Garagenbetrieb ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte beizuziehen, Unteraufträge zu vergeben sowie Probe-, Prüf- und Überführungsfahrten durchzuführen.

3.4 Der Kunde ist verpflichtet, dem Garagenbetrieb korrekte Kontaktangaben mitzuteilen und während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar zu sein, wenn Rückfragen oder Freigaben erforderlich sind.

4. Zusatzarbeiten

4.1 Zeigt sich bei der Ausführung, dass zusätzliche Arbeiten oder Teile erforderlich sind, die bei Auftragserteilung nicht erkennbar waren, darf der Garagenbetrieb diese bis zu einer angemessenen Mehrkostenhöhe ohne vorgängige Rücksprache ausführen, wenn sie zur fachgerechten Fertigstellung oder zur Verkehrssicherheit erforderlich sind.

4.2 Übersteigen die zusätzlichen Kosten voraussichtlich 10 % des ursprünglichen Auftragswerts, holt der Garagenbetrieb nach Möglichkeit die Zustimmung des Kunden ein.

4.3 Ist der Kunde trotz mehrfacher Kontaktversuche nicht erreichbar, darf der Garagenbetrieb sicherheitsrelevante oder technisch zwingend notwendige Arbeiten ausführen; im Übrigen kann er die Arbeiten unterbrechen und einen neuen Termin vereinbaren.

5. Diagnose, Expressleistungen und Kostenvoranschläge

5.1 Diagnosearbeiten, Fehlersuche, Sichtprüfungen, Kurztests, Fehlerspeicher-Auslesen, Prüfungen auf dem Lift, Geräuschabklärungen, Softwareanalysen und ähnliche Expressleistungen gelten als kostenpflichtige Leistungen, auch wenn daraus kein Folgeauftrag entsteht.

5.2 Preisangaben sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Kostenvoranschlag bezeichnet werden.

5.3 Ein schriftlicher Kostenvoranschlag ist – sofern nichts anderes vereinbart ist – 10 Tage verbindlich.

5.4 Die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann kostenpflichtig sein. Wird der Auftrag anschliessend erteilt, kann der Garagenbetrieb diese Kosten ganz oder teilweise anrechnen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Es gelten die im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise, Ansätze und Tarife des Garagenbetriebs, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

6.2 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird, soweit geschuldet, zusätzlich ausgewiesen oder ist eingeschlossen, sofern dies so gekennzeichnet ist.

6.3 Der Garagenbetrieb kann angemessene Vorauszahlungen, Akontozahlungen oder Sicherheiten verlangen, insbesondere bei grösseren Arbeiten, Spezialbestellungen, Fahrzeugkäufen, Mietfahrzeugen, Neukunden oder besonderen Beschaffungen.

6.4 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innert 30 Tagen netto zahlbar. Bei Fahrzeugabholung kann sofortige Zahlung verlangt werden.

6.5 Bei Verzug ist ohne weitere Mahnung ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Zusätzlich kann pro Mahnung eine angemessene Bearbeitungsgebühr erhoben werden.

6.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen verrechnen.

7. Versicherungs-, Garantie- und Kulanzfälle

7.1 Der Kunde bleibt gegenüber dem Garagenbetrieb zur vollständigen Zahlung verpflichtet, auch wenn die Abrechnung über eine Versicherung, Leasinggesellschaft, Garantiegeberin, Importeurin oder Dritte erfolgen soll.

7.2 Wird eine Kostenübernahme durch Dritte ganz oder teilweise abgelehnt, reduziert oder verzögert, hat der Kunde den offenen Betrag auf erste Aufforderung hin zu bezahlen.

7.3 Allfällige Auseinandersetzungen mit Versicherungen oder sonstigen Dritten betreffen das Verhältnis zwischen Kunde und Drittem und berühren die Forderung des Garagenbetriebs nicht.

8. Fahrzeugannahme / Vorschäden / Fahrzeugzustand

8.1 Der Garagenbetrieb kann bei Fahrzeugannahme erkennbare Vorschäden, Mängel oder besondere Umstände dokumentieren.

8.2 Nicht dokumentierte Schäden gelten nicht automatisch als durch den Garagenbetrieb verursacht.

8.3 Der Kunde hat persönliche Gegenstände, Wertsachen, Bargeld, Datenträger und sonstige nicht fahrzeugbezogene Gegenstände vor der Fahrzeugübergabe aus dem Fahrzeug zu entfernen.

9. Software, Daten und elektronische Systeme

9.1 Der Garagenbetrieb ist berechtigt, im Rahmen von Service-, Diagnose- oder Rückrufarbeiten Softwareupdates, Initialisierungen, Kalibrierungen oder Systemanpassungen vorzunehmen, soweit dies technisch erforderlich oder herstellerseitig vorgesehen ist.

9.2 Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, persönliche Daten, Einstellungen, Navigationsziele, Medieninhalte, Telefonkopplungen oder sonstige digitale Inhalte vorab zu sichern.

9.3 Für Datenverlust, den Verlust individueller Einstellungen oder Inkompatibilitäten infolge technisch notwendiger Arbeiten haftet der Garagenbetrieb nur bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung.

10. Abholung, Annahmeverzug und Standgebühren

10.1 Der Kunde hat das Fahrzeug nach Mitteilung der Fertigstellung oder nach Rechnungsstellung innert angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen, abzuholen.

10.2 Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstags abgeschlossen werden, kann die Abholfrist auf 2 Arbeitstage verkürzt werden.

10.3 Mit Bereitstellung des Fahrzeugs zur Abholung gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über.

10.4 Holt der Kunde das Fahrzeug nicht fristgerecht ab, ist der Garagenbetrieb berechtigt:

  • das Fahrzeug auf Risiko des Kunden ausserhalb oder innerhalb des Betriebsgeländes abzustellen,
  • eine angemessene Stand- oder Aufbewahrungsgebühr zu berechnen,
  • sowie nach vorgängiger Mitteilung weitere geeignete Massnahmen zu treffen.

10.5 Die konkrete Standgebühr kann in einer separaten Preisliste geregelt werden. Fehlt eine solche, gilt eine ortsübliche Entschädigung.

11. Retentionsrecht und Eigentumsvorbehalt

11.1 Der Garagenbetrieb ist berechtigt, das Fahrzeug sowie mitgelieferte Gegenstände im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurückzubehalten, bis sämtliche offenen Forderungen aus dem aktuellen oder einem damit zusammenhängenden Auftrag beglichen sind. Grundlage hierfür bilden die gesetzlichen Retentionsrechte.

11.2 Gelieferte oder eingebaute Ersatzteile, Zubehörteile, Aggregate und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Garagenbetriebs. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen.

11.3 Bleibt die Zahlung trotz Mahnung aus, ist der Garagenbetrieb berechtigt, nach den gesetzlichen Vorgaben seine Rechte aus dem Retentionsrecht oder Eigentumsvorbehalt durchzusetzen.

12. Gewährleistung bei Werkstatt- und Serviceleistungen

12.1 Der Kunde hat das Fahrzeug nach der Übernahme so rasch als zumutbar zu prüfen und erkennbare Mängel innert angemessener Frist schriftlich zu melden.

12.2 Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich zu rügen.

12.3 Liegt ein von ihm zu vertretender Mangel vor, steht dem Garagenbetrieb zunächst das Recht auf Nachbesserung zu.

12.4 Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde – soweit gesetzlich zulässig – Herabsetzung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

12.5 Führt der Kunde ohne vorgängige Gelegenheit zur Nachbesserung Arbeiten durch Dritte aus, entfallen Ansprüche insoweit, als dadurch die Prüfung oder Nachbesserung vereitelt wird.

12.6 Für gewöhnliche Abnützung, unsachgemässe Behandlung, Fremdeingriffe, mitgebrachte Teile, unterlassene Wartung oder verdeckte Vorschäden besteht keine Gewährleistung.

13. Ersatzteile und Zubehör

13.1 Für gelieferte Ersatzteile und Zubehör gelten primär allfällige Hersteller- oder Lieferantengarantien.

13.2 Soweit keine abweichende schriftliche Regelung besteht, hat der Kunde gelieferte Ware nach Erhalt zu prüfen und Mängel innert angemessener Frist zu melden.

13.3 Ersatzteile, die auf ausdrücklichen Kundenwunsch speziell bestellt oder eigens beschafft werden, können von Rücknahme oder Umtausch ausgeschlossen sein.

13.4 Bei Stornierung von bereits ausgelösten Bestellungen kann der Garagenbetrieb die ihm entstehenden Kosten, namentlich Rücknahme-, Beschaffungs- oder Lagerkosten, dem Kunden belasten. Bei Sonderbeschaffungen kann der volle Teilepreis geschuldet sein.

14. Mitgebrachte Ersatzteile / Verbrauchsmaterialien

14.1 Bringt der Kunde eigene Ersatzteile, Räder, Reifen, Öle, Batterien oder sonstige Materialien mit, erfolgt deren Verwendung ausschliesslich auf Risiko des Kunden.

14.2 Der Garagenbetrieb übernimmt für Qualität, Kompatibilität, Zulässigkeit und Eignung solcher Teile keine Gewähr.

14.3 Für den Einbau von kundenseitig beschafften Teilen kann ein Zuschlag erhoben werden.

14.4 Der Garagenbetrieb ist berechtigt, den Einbau sicherheitsrelevanter, ungeeigneter, nicht zugelassener oder nicht nachvollziehbar herkunftsgesicherter Teile abzulehnen.

15. Verkehrssicherheit / Verzicht auf empfohlene Reparaturen

15.1 Weist der Garagenbetrieb auf sicherheitsrelevante Mängel hin und lehnt der Kunde die empfohlene Reparatur ab, kann der Garagenbetrieb die Herausgabe oder Weiterverwendung des Fahrzeugs von einer schriftlichen Bestätigung abhängig machen.

15.2 Der Garagenbetrieb kann die Herausgabe verweigern, soweit dies aus Sicherheitsgründen oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben geboten ist.

15.3 Wird ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden dennoch herausgegeben, erfolgt dies – soweit gesetzlich zulässig – auf Risiko des Kunden. Der Kunde darf ein solches Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehr einsetzen.

AGVS weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Verzicht auf sicherheitsrelevante Reparaturen klare Hinweise und Dokumentation erforderlich sind; das ist für Garagen im Alltag besonders wichtig.

16. Probefahrten, Ersatzfahrzeuge und Mietfahrzeuge

16.1 Probefahrten und die Überlassung von Ersatz- oder Mietfahrzeugen erfolgen nur an fahrberechtigte Personen mit gültigem Führerausweis.

16.2 Der Kunde bzw. Lenker hat das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und alle Verkehrsregeln einzuhalten.

16.3 Bussen, Gebühren, Maut-, Park- und Abschleppkosten sowie Schäden inkl. Selbstbehaltkosten die nicht von einer Versicherung gedeckt sind, gehen zu Lasten des Kunden bzw. Lenkers.

16.4 Für Ersatz- und Mietfahrzeuge können ergänzende Mietbedingungen, Selbstbehalte, Tankregelungen, Kilometerbegrenzungen und Rückgabepflichten gelten.

16.5 Der Kunde haftet für verursachte Mehrkosten aus verspäteter Rückgabe, übermässiger Verschmutzung, Fehlbetankung, Rauchschäden oder vertragswidriger Nutzung.

17. Reifenhotel / Räder- und Reifeneinlagerung

17.1 Bei eingelagerten Rädern und Reifen übernimmt der Garagenbetrieb die übliche sorgfältige Aufbewahrung.

17.2 Ohne besonderen schriftlichen Auftrag schuldet der Garagenbetrieb keine vertiefte technische Prüfung auf Alter, Vorschäden, versteckte Mängel oder gesetzliche Zulässigkeit.

17.3 Der Kunde bleibt verantwortlich für die Entscheidung über Weiterverwendung, Ersatz oder Entsorgung, sofern der Garagenbetrieb keine entsprechende Zusatzleistung übernommen hat.

17.4 Werden eingelagerte Räder oder Reifen trotz Aufforderung nicht abgeholt oder nicht mehr weiterverwendet, kann der Garagenbetrieb nach vorgängiger Mitteilung Lagergebühren, Entsorgungskosten oder angemessene Verwertungskosten verrechnen.

18. Fahrzeugverkauf (Neu- und Occasionsfahrzeuge)

18.1 Für den Verkauf von Neu- und Occasionsfahrzeugen gelten zusätzlich die Bestimmungen des schriftlichen Kaufvertrags.

18.2 Angaben in Prospekten, Inseraten, Onlineplattformen oder Auskünften zu Ausstattungen, Verbrauch, Reichweite, Lieferterminen, Farben, Bildern oder technischen Daten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert werden.

18.3 Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich bestätigt wurden.

18.4 Bei Occasionsfahrzeugen gilt die vertraglich vereinbarte Garantie oder Gewährleistung. Ohne ausdrückliche schriftliche Zusicherung stellen normale alters- und laufleistungsbedingte Gebrauchsspuren keinen Mangel dar.

18.5 Der Garagenbetrieb kann bei Fahrzeugbestellungen oder Reservierungen Anzahlungen verlangen. Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden kann der Garagenbetrieb den effektiven Schaden und eine angemessene Umtriebsentschädigung geltend machen.

19. Tankstellenshop / Barverkauf

19.1 Für Waren aus dem Tankstellen- und Shopbereich gilt das Recht des Kaufvertrags.

19.2 Offensichtliche Mängel sind unmittelbar nach Übergabe der Ware zu rügen.

19.3 Aus Gründen der Produktsicherheit oder Hygiene sind Rücknahmen geöffneter, benutzter oder verderblicher Waren ausgeschlossen, sofern kein gesetzlicher Anspruch besteht.

19.4 Preisirrtümer, Sortimentsänderungen und Lieferunterbrüche bleiben vorbehalten.

20. Datenschutz

20.1 Der Garagenbetrieb bearbeitet Personendaten zur Vertragserfüllung, Kundenbetreuung, Terminplanung, Rechnungsstellung, Abwicklung von Garantie-, Versicherungs-, Leasing- oder Finanzierungsfällen, zur Qualitätssicherung sowie – soweit zulässig – zu Informations- und Marketingzwecken.

20.2 Weitere Informationen zur Bearbeitung personenbezogener Daten, zu Kategorien von Empfängern, Speicherdauer, Betroffenenrechten und Kontaktangaben enthält die separate Datenschutzerklärung des Garagenbetriebs auf der Website:
Datenschutz – Scheidweg-Garage AG

20.3 Soweit für elektronische Werbung oder bestimmte Datenbearbeitungen eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt. Ein Widerspruch gegen Marketingkommunikation ist jederzeit möglich.

Das ist seit Inkrafttreten des revidierten Schweizer Datenschutzgesetzes besonders wichtig, weil Unternehmen transparenter über Identität, Bearbeitungszwecke und Empfänger informieren müssen.

21. Haftung

21.1 Der Garagenbetrieb haftet für Schäden, die er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht.

21.2 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, ausgenommen bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

21.3 Keine Haftung besteht insbesondere für:

  • Verlust von Gegenständen im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen wurden,
  • Schäden infolge unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Kunden,
  • Schäden aufgrund verdeckter Vorschäden,
  • Schäden infolge vom Kunden gewünschter Verwendung ungeeigneter oder mitgebrachter Teile,
  • entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall oder mittelbare Schäden, soweit gesetzlich zulässig.

21.4 Bei Tuning-, Individualisierungs- oder Leistungsänderungen, die auf Wunsch des Kunden erfolgen, haftet der Garagenbetrieb – soweit gesetzlich zulässig – nicht für Folgen hinsichtlich Zulassung, Homologation, Herstellergarantie, Verschleiss oder daraus resultierende Folgeschäden, sofern der Kunde über die Risiken informiert wurde.

22. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

23. Änderungen der AGB

Der Garagenbetrieb kann diese AGB jederzeit anpassen. Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Auftragserteilung gültige Fassung.

24. Gerichtsstand und anwendbares Recht

24.1 Es gilt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Normen und, soweit zulässig, unter Ausschluss internationaler Übereinkommen über den Warenkauf.

24.2 Gerichtsstand ist 9050 Appenzell, Sitz der Scheidweg-Garage AG, soweit kein zwingender gesetzlicher Gerichtsstand vorgeht.

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